Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer-Vereins in Einbeck e.V.

Satzung

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Zweck und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen: „Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer-Verein in Einbeck e.V.“, im Folgenden „Verein“ genannt. Er ist die Vereinigung der Haus- Wohnungs-, und Grundeigentümer in Einbeck und Umgebung und ist bereits in das Vereinsregister eingetragen, Amtsgericht Göttingen VR 150003.

2. Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbsinteressen die Wahrung der gemeinsamen Rechte und Pflichten des örtlichen Haus- und Grundbesitzes und die Förderung des privaten Grundbesitzes in Staat und Gemeinde. Ihm obliegt es, seine Mitglieder zu beraten und in jeder möglichen Weise zu unterstützen. Er führt dazu Informationsveranstaltungen durch und unterrichtet die Mitglieder mündlich, auf Wunsch auch schriftlich, über alle mit dem Grundeigentum zusammenhängenden Fragen.

3. Sitz des Vereins und Erfüllungsort ist Einbeck.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, denen das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten, unbebautem oder vermieteten Grundstück zusteht, unabhängig davon, wo sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz der Verwaltung haben oder wo sich ihr Grundbesitz befindet. Das Gleiche gilt für Ehegatten, sowie für Verwalter.

Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben.

2. Angehörige eines Mitgliedes können als Mitglieder aufgenommen werden im Rahmen einer Familienmitgliedschaft, solange sie mit dem Mitglied in häuslicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Hausstand führen. Sie haben dann den jeweils gültigen Familienmitgliedsbeitrag zu zahlen.

3. Mitglieder, die sich um die Ziele des privaten Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzes Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

4. Über die Aufnahme von Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand.

5. Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Verein spätestens sechs Monate vor Schluss des Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen.
b) Durch Tod.
c) Durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten oder aus sonstigen wichtigen
Gründen durch den Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen vier Wochen Beschwerde beim Vorstand schriftlich einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Tod, den Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes nicht berührt.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt:
a) Den Rat und die Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen.
b) Die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
c) An den Versammlungen und Informationsveranstaltungen und den sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und in diesen ihre Stimme abzugeben.


2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Gemeinsame Belange des privaten Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzes wahrzunehmen und zu fördern.
b) Den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.

§ 4 Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung bestimmt. Jedes Mitglied hat den jeweils gültigen Jahresbeitrag in einer Summe für jedes Beitragsjahr im Voraus zu entrichten durch Zahlung bis zum
01.März eines jeden Jahres.

Die Einziehung der Beiträge innerhalb der Frist bis zum 01.März eines jeden Jahres erfolgt durch Lastschrifteinzugsverfahren, dem sich jedes Mitglied anzuschließen hat.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vereinsvorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) Dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden und gleichzeitig Geschäftsführer
c) dem Kassenwart
d) sowie bis zu drei Beisitzern.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei Wiederwahl und Neuwahl des Vorstandes, mit Ausnahme
des 1. Vorsitzenden, ist eine Blockwahl möglich, bei Zustimmung der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung.

2.Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, die jeder für sich allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

3.Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis er von der Mitgliederversammlung bestätigt oder ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig durch Tod oder Amtsniederlegung aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch Hinzuwahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder ergänzen.

5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens, insbesondere die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

6. Der Vorstand kann für bestimmte Sachgebiete Fachausschüsse einsetzen, die beratende Tätigkeit ausüben. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand bestellt
und sind zu Vorstandssitzungen einzuladen.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über die Belange des privaten Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzes und über die Tätigkeit des Vereins, sowie der ihr zustehenden Beschlussfassung. Jährlich hat im erste Vierteljahr eine Hauptversammlung (Mitgliederversammlung)
stattzufinden.

Dieser obliegen namentlich folgende Aufgaben:
a) die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
b) die Beschlussfassung über den Jahres-, Kassen- und Prüfungsbericht, sowie den Haushaltvoranschlag,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl von zwei Kassenprüfern, wobei die Wiederwahlunbeschränkt möglich ist,
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) die Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) die Änderung der Satzung,
h) die Auflösung des Vereins.

2. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung von dem Vereinsvorsitzenden zur Beratung und Beschlussfassung überFragen des Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzes einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangt.

3. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift niederzulegen, die vom 1. Vorsitzenden, bei Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird zu Beginn der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Protokolle der Vorstandssitzungen werden vom 2. Vorsitzenden und Geschäftsführer erstellt und anschließend allen Vorstandsmitgliedern übersandt.
Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist den Vorstandsmitgliedern zu übersenden. Auf Antrag wird zu Beginn jeder Mitgliederversammlung d das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung von dem 1. Vorsitzenden, bei Abwesenheit von dem 2. Vorsitzenden, verlesen.
Das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung wird zu Beginn jeder Mitgliederversammlung vorliegen und kann von den Mitgliedern eingesehen werden.

4. In der Mitgliederversammlung können sich die Mitglieder durch ihre Ehegatten, volljährige Abkömmlinge oder durch den Verwalter ihres Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzes durch einfache schriftliche Vollmacht vertreten lassen.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf ein Mitglied oder einen Vertreter ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Außerordentliche Mitglieder haben nur das Recht, beratend an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Teilnahme von Gästen an der Mitgliederversammlung ist zulässig.

6. Bei Wahlen finden, wenn nicht die Mehrheit der abgegeben Stimmen einem Bewerber zufällt, Stichwahlen zwischen den beiden mit den höchsten Stimmenzahlen bedachten Bewerbern statt, falls sie ihre Kandidatur aufrecht erhalten. Falls einer der Kandidaten seine Kandidatur zurückzieht, gilt der andere Bewerber als gewählt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen den Bewerbern das Los, es sei denn ein Bewerber zieht seine Kandidatur zurück. Auch dann gilt der andere Bewerber als gewählt.

7. Zur Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist eine Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung anwesend sind, erforderlich.

8. Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlung, in seiner Abwesenheit der 2. Vorsitzende.

9. Die Wahl des 1. Vorsitzenden leitet ein durch Handzeichen von der Mitgliederversammlung bestimmtes Mitglied, das zur Wahlleitung bereit ist.

10. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstands entgegen.

§ 8 Verkündungsorgan und Form der Einladung zu der Mitgliederversammlung

a) Das Verkündungsorgan ist die Einbecker Morgenpost.
b) Die Einladung zur Mitgliederversammlung und zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat mit mindestens zweiwöchiger Frist durch Übersendung der Tagesordnung an die Mitglieder oder durch entsprechende Veröffentlichung in der Einbecker Morgenpost als örtlicher Tageszeitung zu erfolgen.
Die Einladung zu den Sitzungen des Vorstandes erfolgt schriftlich oder durch e-mail, in dringenden Fällen durch mündliche Einladung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
c) Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

§ 9 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Stimmenmehrheit von mindestens ¾ der auf einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vereinsvorstandes oder der Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch die Mitgliederversammlung in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder und einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung.

2. Ist die Mitgliederversammlung, in der über die Auflösung des Vereins entschieden werden soll, nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende gem. § 26 BGB bestehende Vereinsvorstand als Liquidator durchzuführen hat.

3. Über die Verteilung des Vereinsvermögens beschließt die letzte Mitgliederversammlung.

§ 11 Gerichtsstand

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht Einbeck.

Einbeck, den 28.01.2010
gez. von Lindeiner-Wildau
1. Vorsitzender